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  • 09.06.2011 | Kurz berichtet

    Verjährungseinrede nicht zu früh durchgreifen lassen

    Werden Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht, spielt vor allem deren Verjährung eine Rolle. Die Schadenersatzansprüche verjähren i.d.R. nach § 195 BGB. Streitig kann die Frage sein, wann die Verjährung beginnt. Nach § 199 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hierzu der BGH: Im Fall einer deliktischen Haftung eines ausländischen Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers beginnt die regelmäßige Verjährung erst zu laufen, wenn dem geschädigten Anleger sowohl  

    • die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch
    • die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt,

     

    bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (25.1.11, XI ZR 106/09, Abruf-Nr. 111384). Das ermöglicht dem Anleger, auch bei älteren Anlageentscheidungen noch einen Schadenersatzanspruch zu realisieren.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 95 | ID 145868