13.04.2011 | Kurz berichtet
Verkehrsunfall: Beschränkte Rechte des Leasinggebers
Nach Ansicht des BGH (7.12.10, VI ZR 288/09, Abruf-Nr. 110589) soll der Leasinggeber den Leasingnehmer für Schäden am geleasten Fahrzeug nur in Anspruch nehmen können, wenn den Leasingnehmer ein Verschulden trifft. Deshalb stehe dem regulierenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kein Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung mithaftenden Halter und Leasingnehmer zu. Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG erstrecke sich nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der „Sache“, für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen hafte, sei nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst (ebenso Geyer, NZV 05, 565; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn. 252; Heß, NZV 07, 610; Hohloch, NZV 92, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 16a; Nugel, NZV 09, 313).
Praxishinweis |
Der BGH ändert damit seine abweichende Rechtsprechung aus dem Jahr 1983 (NJW 83, 1492) und hält daran ausdrücklich nicht mehr fest. |