16.08.2011 | Kurz berichtet
Vermieter: Vergleichsangebote auch bei gewerblicher Miete
Der Vermieter hat nach Ansicht des KG (7.2.11, 8 U 147/10, Abruf-Nr. 112389) die vertragliche Nebenpflicht, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind. Dies gelte auch, wenn der Mieter eine bestimmte Betriebskostenart vertraglich übernommen habe. Der Mieter sei stets berechtigt, einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu behaupten (BGH NJW 08, 440; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl., § 560 Rn. 73). Nur solche Kosten darf der Vermieter ansetzen. Für die Wohnraummiete ist diese Verpflichtung in § 556 Abs. 3 S. 1, § 560 Abs. 5 BGB und § 24 Abs. 2 S. 1 II. BV und § 20 Abs. 1 S. 2 NMV geregelt. Sie gilt gemäß § 242 BGB auch für Geschäftsraummiete. Auch der Vermieter von Geschäftsräumen darf nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (BGH NJW 10, 3647; KG GE 08, 122).
Praxishinweis |
Der Verstoß gegen eine aus § 242 BGB hergeleitete vertragliche Nebenpflicht ist eine dem Mieter günstige Tatsache. Er kann sich deshalb nicht darauf beschränken, einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu rügen. Vielmehr muss er dieses substanziiert darlegen und ggf. auch beweisen, d.h. seinerseits Angebote vorlegen, die günstiger sind. Der Gläubiger wird darauf achten müssen, dass die Vergleichsangebote sich auf einen Zeitpunkt beziehen, in dem auch ein Vertragswechsel möglich gewesen wäre, der sich auf das Abrechnungsjahr ausgewirkt hätte. Auch wird ein Wechsel des Versicherungsvertrags nicht gefordert werden können, wenn die Preisdifferenz nur gering ist. |