16.02.2011 | Kurz berichtet
Verzug richtig begründen
Leistet der Schuldner nicht, kann der Gläubiger ihn in Verzug setzen und dann neben der Leistung auch seinen Verzugsschaden ersetzt verlangen. Der Verzugseintritt setzt neben der schuldhaften Nichtleistung trotz Fälligkeit und der Durchsetzbarkeit der Forderung auch eine Mahnung voraus, § 286 BGB. Der Bevollmächtigte muss bei seiner Beauftragung darauf achten, dass diese Voraussetzungen schon vorliegen, weil seine Gebühren sonst nicht ersetzt verlangt werden können. Der BGH hat nun auch für Darlehen klargestellt, dass der Zweck von § 497 BGB keine Auslegung von § 284 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. bzw. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. dahin gebietet, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können (13.7.10, XI ZR 27/10, Abruf-Nr. 102583). Im konkreten Fall ging es um die Rückzahlung eines Dispositionskredits.