13.05.2011 | Kurz berichtet
Vorsicht bei Schadenersatzpauschalen
Wer Schadenersatzansprüche zur Erleichterung des Schadensnachweises in AGB pauschaliert, muss § 309 Nr. 5 BGB beachten. Das AG Dieburg (11.2.11, 20 C 28/11) hat entschieden, dass AGB, nach denen ein Grundversorger u.a. 11 EUR pro Mahnschreiben und eine Fallbearbeitungspauschale bei Mahnung, Zutrittsklagen, Insolvenzen usw. i.H.v. bis zu 297,50 EUR verlangen kann, ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass dem Kunden der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale, gegen § 309 Nr. 5 BGB verstoßen.
Praxishinweis |
Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass der Gläubiger die Leistungen identifiziert, die er als überobligatorisch zu seinen Vertragserfüllungspflichten gegenüber dem zahlenden Kunden ansieht und für die Ausführung dieser Tätigkeiten den ihm nach §§ 280, 286 BGB zustehenden Verzugsschadensersatzanspruch gegenüber dem nicht zahlenden Kunden pauschaliert. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens muss er dabei allerdings eröffnen. Konsequenzen hat das in der Praxis kaum. Nur in seltenen Fällen wird versucht, den Gegenbeweis zu führen. |