Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.05.2011 | Kurz berichtet

    Was geschieht mit einem vergessenen Sparbuch?

    Der Gläubiger findet ein Sparbuch aus den 50er-Jahren und verlangt von der Bank die Auszahlung des Guthabens. Die Bank bestreitet, dass es sich um einen echten Sparbuchvordruck handelt und dass die Namensunterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern ihrer Rechtsvorgängerin stammen. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich aufgrund eines Sachverständigengutachtens zumindest bestätigt, dass es sich um einen echten Sparkassenbuchvordruck handelt. Das OLG Frankfurt (16.2.11, 19 U 180/10, Abruf-Nr. 111221) hat das Bestreiten der Bank, dass die Unterschriften auf dem Sparbuch von zeichnungsberechtigten Personen stammen, als unbeachtlich angesehen, und die Bank durch Teilurteil zur Auskunft über die jeweiligen Zinssätze seit 1959 verurteilt, sodass der Gläubiger in der nächsten Stufe seinen Auszahlungsanspruch beziffern kann.  

     

    Hinsichtlich des Fortbestands der Spareinlage ist von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast auszugehen, wonach der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung beweisen muss (BGH NJW 02, 2707). Den ihm obliegenden Beweis erbringt der Sparer grundsätzlich durch die Vorlage des echten Sparbuchs, das die Funktion einer Beweisurkunde hat. Der Bank obliege dann die sekundäre Darlegungslast dafür, wer seinerzeit zeichnungsberechtigt war und mit welchem Schriftzug diese Personen ihre Unterschrift leisteten. Die Bank dürfe sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitze, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In diesem Fall kann substanziiertes Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Umstände verlangt werden (BGH NJW 08, 982; NJW 05, 2614; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 8b).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 78 | ID 145086