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  • 16.08.2011 | Kurz berichtet

    Werkvertrag: Kooperationspflicht beachten

    Gerade im Werkvertragsrecht kommt es immer wieder vor, dass ein vorgesehener Herstellungstermin nicht eingehalten werden kann, weil der Beginn der Werkleistung von einer Handlung des Bestellers abhängt, die er nicht rechtzeitig vornimmt. Resultieren hieraus Mehrkosten, muss der Werkunternehmer den Besteller hierauf rechtzeitig hinweisen. Dies hat das KG (21.1.11, 7 U 74/10, Abruf-Nr. 112392) für einen Bauvertrag entschieden.  

     

    Das KG führt dazu aus: Der Unternehmer ist im Rahmen der Kooperationspflicht gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, Mehrkosten, die sich aus einer vom Bauherrn angeordneten Verschiebung des Baubeginns ergeben, nachvollziehbar und nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten VOB/B zu erläutern. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann danach nicht nur zum Schadenersatz verpflichten, sondern auch einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags durch den Bauherrn darstellen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 133 | ID 147807