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  • 13.04.2011 | Kurz berichtet

    Zahl der Verbraucherinsolvenzen besorgniserregend

    Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2010 gegenüber 2009 erneut erheblich gestiegen. Haben 2009 noch 100.790 Verbraucher eine Verbraucherinsolvenz nebst anschließender Restschuldbefreiung beantragt, ist die Zahl in 2010 um 10,9 Prozent auf 111.800 Anträge gestiegen. Insgesamt gibt es zurzeit ca. 700.000 laufende Verbraucherinsolvenzverfahren.  

     

    Für die Wirtschaft sind mit diesen Zahlen erhebliche Forderungsausfälle verbunden, die in der Preiskalkulation Berücksichtigung finden müssen. Wo dies aufgrund der Wettbewerbssituation nicht möglich ist, müssen die Verluste auf der Ausgabenseite kompensiert werden, was regelmäßig mit einer Reduzierung von Personalkosten und damit dem Verlust von Arbeitsplätzen verbunden ist. Man wird abwarten müssen, wann der Gesetzgeber endlich merkt, dass Schuldnerschutz keinen Verbraucherschutz darstellt, sondern das Gegenteil bewirkt.  

     

    Praxishinweis

    Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister müssen diese Zahlen aus weiteren Blickwinkeln betrachten:  

    • Einerseits kommt der Forderungsausfälle vermeidenden Bonitätsprüfung eine immer größere Bedeutung zu. Die moderne Technik erlaubt dabei immer schnellere Prüfungen, die den Abschluss eines Geschäfts nicht lange hinauszögern müssen.
    • Andererseits muss in der Verbraucherinsolvenz der Restschuldbefreiung entgegengetreten werden, indem entweder schon frühzeitig untersucht wird, ob die Forderung nicht auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist (§ 302 InsO) oder sonst Gründe vorliegen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, etwa Verstöße gegen die Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensphase, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Schuldner haben in der Restschuldbefreiung trotz Kinderbetreuung eine Erwerbsobliegenheit, FMP 10, 150
    • BGH konkretisiert Arbeitsobliegenheit weiter, FMP 10, 79
    • Obliegenheitsverletzung und Beeinträchtigung der Befriedigung, FMP 10, 149
    • Möglichkeiten der Versagung der Restschuldbefreiung nutzen, FMP 10, 97
    • Welche Steuerklasse darf der Schuldner wählen? FMP 09, 73
    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 59 | ID 143853