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  • 16.02.2011 | Leserforum

    Zahlungsaufforderung trotz Restschuldbefreiung?

    Ein Leser fragt: Ich habe ein Schreiben an den Schuldner gerichtet und ihn zur Zahlung einer noch offenen Schuld aufgefordert. Sein Anwalt hat dieses Verlangen zurückgewiesen, da seinem Mandanten, was mir bis dato unbekannt war, Restschuldbefreiung gewährt worden war. Er verlangt für die Zurückweisung nun Gebühren in Höhe von fast 4.000 EUR. Ist die Forderung berechtigt? Darf ich den Schuldner nicht trotz Restschuldbefreiung zur freiwilligen Zahlung auffordern?  

     

    Forderung des Schuldneranwalts in zweifach unberechtigt

    Die Forderung des Bevollmächtigten des Schuldners ist unberechtigt. Der Schuldner darf trotz bereits erteilter Restschuldbefreiung aufgefordert werden, die titulierte Forderung auszugleichen. Selbst wenn man dies verneinen wollte, steht dem Schuldner jedenfalls kein Ersatzanspruch wegen der ihm für die Zurückweisung entstandenen Anwaltskosten zu.  

     

    Wirkung der Restschuldbefreiung

    Wird die Restschuldbefreiung erteilt, wirkt sie nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Zahlt der Schuldner trotzdem, liegt wegen § 301 Abs. 3 InsO keine Zahlung ohne Rechtsgrund vor, sodass eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 BGB ausscheidet. Diese Bestimmung wird einhellig so verstanden, dass die titulierte Forderung nun zu einer erfüllbaren, aber nicht erzwingbaren Verbindlichkeit und damit zu einer sog. unvollkommenen Verbindlichkeit wird (BGH NJW 08, 3640; MüKo/Stephan, InsO, 2. Aufl., § 301 Rn. 3 und 18; Uhlenbruck/Vallendar, InsO, 13. Aufl., § 301 Rn. 10). Schon aus dieser Vorschrift ergibt sich also, dass der Schuldner die fortbestehende Forderung befriedigen darf, sodass es dem Gläubiger auch gestattet sein muss, den Schuldner zu einem solchen Verhalten aufzufordern. Wichtig: Die Forderung geht durch die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht unter, sondern verliert nur - wie eine der Einrede der Verjährung ausgesetzte Forderung - ihre Durchsetzbarkeit (Braun/Lang, InsO, 4. Aufl., § 301 Rn. 2).  

     

    Gegen die Zahlungsaufforderung ist nichts einzuwenden