15.11.2010 | Mahnverfahren
Gesamtrechtsnachfolge einer juristischen Person im laufenden Mahnverfahren
von Dipl.-Rechtspfleger Uwe Salten, Hagen
Eine Gesamtsrechtsnachfolge einer juristischen Person im laufenden Verfahren ist in analoger Anwendung des § 239 ZPO zu berücksichtigen, sodass der Vollstreckungsbescheid für den Gesamtrechtsnachfolger erteilt werden kann (LG Hagen 5.7.10, 3 T 260/10, Abruf-Nr. 103556). |
Sachverhalt / Entscheidungsgründe
Die Gläubigerin beantragte den Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB) als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin, da sie mit der ursprünglichen Antragstellerin fusioniert habe. Die Fusion sei im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie nehme als Gesamtrechtsnachfolgerin das Verfahren gemäß § 239 ZPO auf. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen.
Zwar erlässt das Gericht gemäß § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO den VB „auf der Grundlage des Mahnbescheids", sodass ein VB grundsätzlich nur zugunsten der Person erlassen werden kann, die als Gläubiger im Mahnbescheid (MB) bezeichnet worden ist. Für den Fall des Todes einer Partei wird aber allgemein anerkannt, dass der Erbe das Mahnverfahren fortsetzen kann, wenn es nach Erlass und Zustellung des MB durch den Tod der Partei unterbrochen wird. Diese für den Tod einer natürlichen Person geltenden Grundsätze sind auf die Gesamtrechtsnachfolge einer juristischen Person entsprechend anzuwenden. Es bestehen auch keine Bedenken, § 239 ZPO analog auf das Mahnverfahren anzuwenden.
Praxishinweis
Die Verfahrensweise im Mahnverfahren nach Rechtsnachfolge ist in Rechtsprechung (LG Hagen 12.7.07, 3 T 374/07) und Literatur (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 699, Rn. 12, sowie Vor § 688 Rn. 8) umstritten. Weitgehend wird gegen den neuen Gläubiger entschieden, was vor allem unter dem Gesichtspunkt von Verjährung und Kosten problematisch ist. Er muss in unverjährter Zeit ein neues Mahnverfahren mit neuer Kostenfolge einleiten.
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