12.07.2010 | Mahnverfahren
Unwirksame Zustellung muss Verjährungshemmung nicht ausschließen
Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird (BGH 26.2.10, V ZR 98/09, Abruf-Nr. 101072). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Es gehört zum Einmaleins des Schuldners und seiner Bevollmächtigten bei einer Inanspruchnahme die Wirksamkeit aller vorherigen Zustellungen in Zweifel zu ziehen, um dem berechtigten Anspruch sodann die Verjährungseinrede entgegenhalten zu können. Obwohl es deshalb in der Praxis immer wieder zu vermeidbaren Forderungsausfällen kommt, wird auf die Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung noch immer wenig Wert gelegt. Nicht in vielen Fällen kann hier nachträglich noch etwas geheilt werden.
Die jetzige Entscheidung des BGH betrifft allerdings einen solchen Fall: Die Beklagte erwarb von der Klägerin 2003 ein Hausgrundstück, zahlte den Kaufpreis allerdings nicht. Sie gab das Grundstück am 27.5.03 zurück und teilte mit, dass sie keine Einwände gegen die Rückabwicklung des Vertrags erhebe. Die Klägerin verlangt nun noch Schadenersatz in Form anteiliger Kosten für Grundsteuer, Haftpflicht- und Gebäudeversicherung sowie des entstandenen Zinsschadens. Sie hat ihre Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht. Am 18.4.06 wurde der Mahnbescheid (MB) durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, allerdings unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift. Die Beklagte war Ende November 2005 umgezogen; sie hatte sich zwar ordnungsgemäß umgemeldet, aber die Namensschilder an Tür und Türklingel nicht entfernt. Der Vollstreckungsbescheid (VB) wurde am 9.5.06 in gleicher Weise zugestellt. Am 25.7.06 wurde die Beklagte von dem Gerichtsvollzieher über eine bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterrichtet. Auf Nachfrage erhielt sie am 27.7.06 vom Mahngericht die Mitteilung über die Zustellung des VB.
Am 2.8.06 hat die Beklagte Einspruch gegen den VB eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Das OLG hat die Wiedereinsetzung gewährt, das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das LG zurückverwiesen. Daraufhin hat das LG die auf Aufrechterhaltung des VB gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klage weiter. Der BGH hat die Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen, sondern ist von einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung ausgegangen. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Nach § 199 Abs. 1 BGB begann sie mit dem Schluss des Jahres 2003 zu laufen; sie endete somit am 31.12.06.
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