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  • 01.02.2007 | Mahnverfahren

    Vorsicht bei ausländischen Rechtsformen

    von Dipl.-Rechtspfleger Uwe Salten, Hagen

    Die Grenzen innerhalb und außerhalb Europas werden offener und die Geschäftsbeziehungen über die Grenzen hinweg nehmen zu. Daher gewinnen ausländische Mahnverfahren immer mehr an Bedeutung. Außerdem kommen auch ausländische Rechtsformen, z.B. „Limited“ oder „B.V.“, häufiger vor. Auch dies sind im Prinzip Unternehmen mit Sitz (und Firmeneintragung) im Ausland, bei denen Sie Besonderheiten beachten müssen. Im Folgenden erläutern wir zunächst die wichtigsten Fragen zur Zuständigkeit.  

     

    Was sagt die ZPO?

    Mahnverfahren mit ausländischen Parteien sind in der ZPO an drei Stellen geregelt:  

     

    • § 688 Abs. 3 ZPO: Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und VollstreckungsausführungsG vom 19.2.01 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.

     

    • § 689 Abs. 2 ZPO: Ausschließlich zuständig ist das AG, bei dem der Antragsteller (Ast.) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Ast. im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das AG Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. S. 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

     

    • § 703d Abs. 2 ZPO: Zuständig für das Mahnverfahren ist das AG, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die AG im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend.