16.03.2009 | Mietforderungen
Tatsächliche Zahlung heilt auch unwirksames Mieterhöhungsverlangen
1. In der mehrmaligen vorbehaltlosen Zahlung des Erhöhungsbetrags liegt eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung gemäß § 558b BGB. |
2. Einen Anspruch auf schriftliche Zustimmung hat der Vermieter nicht. |
(AG Berlin-Schöneberg 21.5.08, 6 C 158/08, Abruf-Nr. 090733) |
Praxishinweis
Schon 2005 hatte der BGH festgelegt, dass der Mieter einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters auch konkludent zustimmen kann. Dies gelte auch, wenn es sich um ein unwirksames Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung handelt (BGH 29.6.05, VIII ZR 182/04, Abruf-Nr. 090734).
Wann allerdings eine konkludente Zustimmung des Mieters vorliegt, sei es eine Wertungsfrage, die der Tatrichter im Einzelfall zu beantworten habe.
In diesem Sinne hat das AG Berlin-Schöneberg im vorliegenden Fall die vorbehaltlose Zahlung der bisherigen Miete zuzüglich des geforderten Erhöhungsbetrags über drei Monate als hinreichend angesehen, um von einer konkludenten Zustimmung auszugehen.
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