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  • 14.05.2009 | Prozessrecht

    Für die Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ist keine Klagefrist zu beachten

    1. Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.  
    2. Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.  
    (BGH 18.12.08, IX ZR 124/08, Abruf-Nr. 090462)

     

    Sachverhalt

    Im dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin hat die Gläubigerin ihre Forderungen, zum Teil als Forderung - auch - aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, angemeldet. Dieser Anmeldung hat die Schuldnerin widersprochen, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine deliktische Haftung gestützt hat. Nach Ankündigung der Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie Ankündigung der Restschuldbefreiung hat die Gläubigerin Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erhoben. Das AG hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Der Schuldner ist auch mit seiner Revision erfolglos geblieben, mit der er geltend gemacht hat, dass eine solche Feststellungsklage nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig sei. Dem hat der BGH ganz klar widersprochen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den widersprechenden Schuldner kann nicht verneint werden, weil das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden ist. Das Gesetz kennt keine Frist, innerhalb der der Gläubiger Klage erheben muss, um den unbeschränkten Widerspruch des Schuldners gemäß § 201 Abs. 2 S. 2, § 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen.  

     

    Ebenso sieht das Gesetz keine Klagefrist für den Gläubiger vor, wenn der Schuldner eine Forderung mit dem Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet und der Schuldner dieser Anmeldung beschränkt auf den Rechtsgrund nach § 175 Abs. 2 InsO widerspricht. Diese Frage ist allerdings bisher streitig gewesen.