15.06.2010 | Restschuldbefreiung
Begriff der „Angaben zur Krediterlangung“ ist weit auszulegen
1. Unter den weit auszulegenden Begriff des Kredits i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fällt auch ein Zahlungsaufschub bzw. eine Stundung. |
2. Unrichtige schriftliche Angaben liegen auch bei Abschluss eines gerichtlichen Zahlungsvergleichs bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor. |
(AG Göttingen 5.1.10, 74 IN 374/07, Abruf-Nr. 101462) |
Entscheidungsgründe
Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. Die Schuldnerin hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten.
Die Schuldnerin hat in dem Arbeitsgerichtsprozess mit der Gläubigerin einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich zur Zahlung von rückständigem Arbeitslohn in Höhe von über 10.000 EUR in drei Raten verpflichtete. Von ihrem eingeräumten Widerrufsrecht machte sie keinen Gebrauch. Sie hat unrichtige Angaben über ihre Zahlungsfähigkeit gemacht. Im Termin vor dem Arbeitsgericht erklärte sie, sie könne den Vergleichsbetrag zu den drei Zahlungsterminen begleichen. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht um im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unbeachtliche mündliche Angaben. Eine schriftliche Erklärung liegt auch vor, wenn eine Urkundsperson Erklärungen des Schuldners im Rahmen ihrer Zuständigkeit in öffentlichen Urkunden niederlegt (BGH ZInsO 06, 601).
Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zwar nicht ausdrücklich im Vergleich erwähnt. Sie ergibt sich jedoch durch Auslegung aus der von ihr eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Vergleichsbetrags und insbesondere der Einräumung einer Ratenzahlung. Im Übrigen erklärt unabhängig von konkreten Äußerungen im Termin eine einen Vergleich abschließende Partei konkludent ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit.
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