15.09.2008 | Restschuldbefreiung
Fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und Restschuldbefreiung
1. Ein Schuldner hat grundsätzlich für jede Zahlungsunfähigkeit nur einmal die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu beantragen. Hat er aus Anlass eines zulässigen und später rechtskräftig als begründet beurteilten Eröffnungsantrags trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt oder hat er trotz Antragstellung das Ziel der Restschuldbefreiung verfehlt, kann er in einem späteren Verfahren Restschuldbefreiung nur beantragen, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden ist oder es zu werden droht. |
2. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn der Schuldner im ersten Verfahren die Restschuldbefreiung ohne sein Verschulden verfehlt hat und er dies nicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag oder einem Rechtsmittel hat geltend machen können. |
(AG Duisburg 9.6.08, 64 IN 3/07, Abruf-Nr. 082804) |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Auffassung des AG Duisburg ist umstritten. Grund: Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner aufgrund ein und derselben Zahlungsunfähigkeit in einem weiteren Insolvenzverfahren einen Antrag auf Rechtsschuldbefreiung stellen kann. So haben etwa zuletzt das AG Leipzig (ZVI 07, 280) und das AG Göttingen (Rpfleger 08, 157) einen weiteren Antrag für zulässig erachtet.
Der BGH hat den erneuten Antrag in einem Verfahren zugelassen, in dem der Schuldner im ersten Verfahren unzutreffend belehrt worden ist (BGH NJW-RR 06, 551). In einem anderen Verfahren hat er den Antrag mit dem Argument als unzulässig erachtet, dass kein neuer Gläubiger hinzugekommen sei (BGH NJW-RR 06, 1483). Ebenfalls für unzulässig gehalten hat der BGH den erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung, nachdem diese dem Schuldner im ersten Verfahren nach § 290 InsO versagt wurde (BGH MDR 08, 170). Ohne nähere Auseinandersetzung hat der BGH den gleichen Sachverhalt allerdings nicht zum Anlass genommen, den Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig abzuweisen (BGH MDR 08, 646).
Die Auffassung des AG Duisburg (a.a.O.) lässt sich gut aus der gesetzgeberischen Intention begründen und hat den Charme einer klaren Abgrenzung und der Vermeidung der Missbrauchsgefahr für sich. Aus Sicht des Gläubigers kann man daher nur hoffen, dass sich die Auffassung durchsetzt. In der Praxis sollte der Gläubiger wiederholten Anträgen auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Argumentation des AG Duisburg konsequent entgegentreten.
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