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  • 13.01.2010 | Restschuldbefreiung

    Gläubiger müssen rechtzeitig reagieren, um zu profitieren!

    Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat (BGH 2.7.09, IX ZR 126/08, Abruf-Nr. 092562).

     

    Sachverhalt

    Im Zusammenhang mit der Aufnahme gemeinsamer Kredite traf die Klägerin 1997 mit ihrem damaligen Lebensgefährten eine Vereinbarung, wonach er sich verpflichtete, an die Klägerin monatlich 1.140 DM zu zahlen, und sein pfändbares monatliches Einkommen an sie abtrat. 2003 eröffnete das Insolvenzgericht auf den mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrag des Lebensgefährten das Verbraucherinsolvenzverfahren. Gleichzeitig wurde ein Treuhänder bestellt. Die Klägerin meldete ihre Forderung von über 92.000 EUR im Insolvenzverfahren an.  

     

    Als der Treuhänder Nachweise verlangte, beauftragte die Klägerin den verklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Insol-venzverfahren. Dieser übersandte dem Treuhänder die Vereinbarung von 1997. Im Prüftermin, an dem der Beklagte nicht teilnahm, wurde die für die Klägerin angemeldete Forderung als vorläufig bestritten festgestellt. In der Sitzungsniederschrift wurde vermerkt, dass die „Schlussunterlagen“ in etwa drei Monaten eingereicht würden.  

     

    Anfang 2004 legte der Treuhänder dem Insolvenzgericht seinen Schlussbericht und das Schlussverzeichnis vor. Danach wurde die Forderung der Klägerin „für den Ausfall“ festgestellt. Der Bericht und das Schlussverzeichnis wurden am 22.1.04 im Internet veröffentlicht. Mit Schreiben vom 19.4.04 erkundigte sich der Beklagte erstmals beim Treuhänder nach dem Stand des Verfahrens. Mit Beschluss vom 19.7.04 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung für den Schuldner angekündigt.