01.01.2007 | Restschuldbefreiung
Reform der Restschuldbefreiung?
Das Bundesministerium der Justiz hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens“ vorgelegt (ZVI 07, Beilage 1 zu Heft 1). Der Gesetzentwurf reduziert im Ergebnis die Möglichkeiten des außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassos sowie der Zwangsvollstreckung erheblich. Derzeit steht der Beschluss der Bundesregierung und die Einbringung ins Gesetzgebungsverfahren noch aus.
Der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfes
In groben Zügen soll ein neues Restschuldbefreiungsverfahren für diejenigen Personen geschaffen werden, die über keinerlei Vermögen verfügen, welches Sie dem Gläubiger zur Verfügung stellen können. Das Verfahren vollzieht sich in fünf Schritten:
- Erster Schritt: Bescheinigung über erfolglose Einigung und Antrag
Der Schuldner soll zunächst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens an das Insolvenzgericht richten, aus dem sich durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle ergibt, dass ein Einigungsversuch mit den Gläubigern erfolglos war oder ein solcher Einigungsversuch offensichtlich aussichtslos war.
Praxishinweis: In einem neu gefassten § 305 Nr. 1 InsO wird definiert, wann eine Einigung offensichtlich aussichtslos ist, nämlich wenn der Schuldner mehr als 20 Gläubiger hat oder die Gläubiger auf ihre Forderung voraussichtlich keine Quote von mehr als 5 Prozent erlangen können.
Für den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens, das eigentliche Verfahren und den Beschluss über die Ablehnung des Antrages mangels Masse soll eine Gebühr von 75 EUR anfallen. Nach § 4 Abs. 2 InsO-E soll dem Schuldner nur noch dann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies trotz der gerichtlichen Fürsorgepflicht erforderlich erscheint. Die Anwendung der Vorschriften der Prozesskostenhilfe nach der ZPO wird ausgeschlossen. Die §§ 4abis 4d InsO über das bisherige Stundungsverfahren werden gestrichen.
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