14.05.2009 | Restschuldbefreiung
Versagung der Befreiung wegen Verschwendung
1. Wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger noch befriedigt, kann der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung vorliegen, wenn weitere besondere Unwertmerkmale hinzutreten. |
2. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen. |
(BGH 5.3.09, IX ZB 141/08, Abruf-Nr. 091218) |
Sachverhalt
Die Schuldnerin hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin stand nach den Feststellungen eines im Eröffnungsverfahren eingesetzten Gutachters aus dem Verkauf eines Grundstücks ein Betrag von 24.221,05 EUR zur Verfügung. Sie verwendete diese Mittel u.a. zur Tilgung von zwei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehensverbindlichkeiten über jeweils 7.000 EUR. Das AG und LG haben den Stundungsantrag der Schuldnerin zurückgewiesen, weil infolge Vermögensverschwendung der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben sei. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Stundungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH rügt zunächst die unzureichende Begründung der Entscheidung des LG, die sich darauf beschränkte auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug zu nehmen. Die Entscheidung des LG unterliege deshalb bereits von Amts wegen der Aufhebung (BGHZ 154, 99; BGH NJW-RR 07, 1412).
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil das LG keine auch nur ansatzweise eigene gedankliche Durchdringung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lasse. Eine Ohrfeige für das LG, die eine nicht selten anzutreffende Praxis trifft.
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