14.12.2009 | Restschuldbefreiung
Wenn der Schuldner die vorsätzlich unerlaubte Handlung in einem Vergleich anerkennt ...
Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht (BGH 25.6.09, IX ZR 154/08, Abruf-Nr. 092563). |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte den Beklagten als früheren Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglied einer AG wegen Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen. In diesem gerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 7.600 EUR verpflichtete. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten meldete die Klägerin diesen Betrag mit dem Zusatz „Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung“ an. Der Beklagte widersprach der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung in Höhe eines Teilbetrags von 5.600 EUR. Die Feststellungsklage der Klägerin wurde von dem LG abgewiesen, während die Berufung Erfolg hatte. Hiergegen wendet sich nun der Schuldner.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Kann der Gläubiger seine Forderung neben dem primären Rechtsgrund auch als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründen, hat dies den Vorteil, dass der Schuldner in der Zwangsvollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO den Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO nicht in Anspruch nehmen kann, sondern auf den notwendigen Unterhalt beschränkt wird. Zugleich nimmt eine Forderung nach § 302 ZPO an der Restschuldbefreiung nicht teil.
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