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  • 04.09.2009 | Restschuldbefreiung

    Wenn der Schuldner sich nicht erklärt …

    1. Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt.  
    2. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus.  
    3. Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung.  
    (BGH 14.5.09, IX ZB 116/08, Abruf-Nr. 092094)

     

    Entscheidungsgründe

    Der über seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 1 InsO) schon belehrte Schuldner ist nach der Auffassung der Literatur in dem nachfolgenden Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung die Versagung der Restschuldbefreiung droht (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl., § 296 Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 296 Rn. 12; MüKo/Stephan, InsO, 2. Aufl., § 296 Rn. 25; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 296 Rn. 12). Um die nötige Klarheit herzustellen, empfiehlt es sich, eine solche Belehrung auszusprechen.  

     

    Es gibt aber nach Ansicht des BGH Ausnahmen. Über Selbstverständliches ist der Verfahrensbeteiligte ohne eine besondere gesetzliche Verpflichtung nicht zu belehren. Dem Schuldner, der sich dem Auskunftsersuchen des Treuhänders verweigert, ist bekannt, dass die in § 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenheiten, die im Falle ihrer Verletzung nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen können, sämtlich in seiner Sphäre liegen. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 S. 2 und 3 InsO gestellt, kann das Verfahren mangels geeigneter anderer Ermittlungsansätze regelmäßig nur abgeschlossen werden, wenn der Schuldner seinen Auskunftspflichten nun gegenüber dem Gericht nachkommt. Bleibt ein Schuldner in dieser Lage weiterhin untätig und lässt er insbesondere die Frage des Gerichts zu einer aufgenommenen Erwerbstätigkeit innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeantwortet, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfahrensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanordnungen des Gerichts sanktionslos lässt.  

     

    Diesen Anforderungen genügt das dem Schuldner zugestellte Schreiben des Insolvenzgerichts, womit dem Schuldner aufgegeben wurde, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung seine Verfahrensobliegenheiten „vollständig und wahrheitsgemäß“ zu erfüllen. Was damit konkret gemeint war, erschloss sich aus dem beigefügten Bericht des Treuhänders, in dem er ausführt, der Schuldner sei seiner Aufforderung, die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vorzulegen, auch in diesem Berichtsjahr nicht nachgekommen. Dass es jetzt „ernst wurde“, ergab sich aus dem ebenfalls beigefügten Versagungsantrag des beteiligten Finanzamts, der mit dem von dem Treuhänder aufgezeigten Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 InsO begründet wird. Wer in dieser Lage die gesetzte gerichtliche Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann nicht damit rechnen, dass ihm nochmals eine Möglichkeit eingeräumt wird, Verfahrensobliegenheiten zu erfüllen.