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  • 17.11.2009 | Restschuldbefreiung

    Wer schweigt, verliert

    Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch solche angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er diese Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen. Eine verschwiegene Forderung, die 2,79 Prozent der Gesamtforderungen ausmacht, ist auch nicht unerheblich (BGH 2.7.09, IX ZB 63/08, Abruf-Nr. 092504).

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin legte bei Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen vor. Eine Forderung des G1 war darin nicht aufgeführt. Nach Eröffnung des Verfahrens meldete der G1 als früherer Vermieter der Schuldnerin eine Forderung von 2.932,82 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten an, die zur Tabelle festgestellt wurde. G1 und G2 haben dann die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, u.a. weil die Schuldnerin das Gläubigerverzeichnis unvollständig ausgefüllt habe. Die Schuldnerin trat dem mit der Behauptung entgegen, der G1 habe keine Forderung gegen sie. AG und LG haben die Restschuldbefreiung versagt. Der BGH ist ihnen gefolgt und hat die Versagung bestätigt.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Angaben der Schuldnerin im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, das sie als Verbraucherin gemäß § 304 Abs. 1 S. 1, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorlegen musste, waren bezüglich des G1 unvollständig.  

     

    Dem Gläubiger bleibt die unangenehme Aufgabe nicht erspart, zu überwachen, ob sein Schuldner einen Insolvenzantrag stellt. Hierzu kann er das Online-Verzeichnis (www.insolvenzbekanntmachung.de) einsehen. Hat der Schuldner einen solchen Antrag gestellt, kann der Gläubiger dessen Angaben in der Forderungsaufstellung durch Akteneinsicht nach § 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO kontrollieren. Dabei darf er nicht nur prüfen, ob die eigene Forderung angegeben wurde. Vielmehr muss er gerade auch prüfen, ob Forderungen anderer Gläubiger berücksichtigt wurden, von denen der Gläubiger - etwa aus früheren Vollstreckungsmaßnahmen - Kenntnis hat.