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  • 13.10.2010 | Restschuldbefreiung

    Wie weit der Schuldner verzieht, ist nicht entscheidend ...

    1. In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.  
    2. Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.  
    (BGH 8.6.10, IX ZB 153/09, Abruf-Nr. 102096)

     

    Sachverhalt

    Das Insolvenzverfahren wurde vom AG am 19.12.06 aufgehoben. Mit Zustellung dieses Beschlusses wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ihre aktuelle Adresse erst durch mehrere Nachfragen bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern habe in Erfahrung gebracht werden können und dass es im Restschuldbefreiungsverfahren dem Schuldner obliege, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über die Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie Bezüge und Vermögen zu erteilen. Der Beschluss nebst Belehrung konnte nicht unter der zuvor bekannten Adresse, sondern erst unter einer neuen Anschrift zugestellt werden, und zwar am 23.12.06.  

     

    Mit Verfügung vom 28.10.08 teilte das Insolvenzgericht mit, dass die Wohlverhaltensperiode mit dem 23.10.08 geendet habe und stellte die Erteilung der Restschuldbefreiung in Aussicht. Die Gläubiger und der Treuhänder erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. An die Schuldnerin war die Verfügung unter der zuletzt bekannten Adresse nicht zustellbar. Der Treuhänder teilte mit Schreiben vom 5.11.08 mit, dass er während der Wohlverhaltensperiode unter der vom Gericht angegebenen Anschrift der Schuldnerin keinen Kontakt mit dieser habe herstellen können. Sie sei unzählige Male unter den verschiedensten Adressen angeschrieben, aber nie erreichbar gewesen. Verschiedene Gläubiger beantragten, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil diese mehrfach den Wohnsitz gewechselt habe, ohne dies mitzuteilen, und keine Angaben zu ihrer Einkommenssituation gemacht habe.  

     

    Das AG hat am 3.2.09 die Restschuldbefreiung versagt. Der Beschluss konnte der Schuldnerin nicht zugestellt werden. Es wurde öffentliche Zustellung angeordnet. Im April hat die Schuldnerin ihre Anschrift mitgeteilt. Daraufhin konnte am 29.4.09 zugestellt werden. Am 12.5.09 hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben, die das LG als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde zum BGH.