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  • 17.02.2009 | Schuldnertaktik durchkreuzen

    Abtretung trotz Abtretungsverbot weiter möglich

    Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354a S. 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann (BGH 13.11.08, VII ZR 188/07, Abruf-Nr. 090064).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus abgetretenem Recht. Die Beklagte beauftragte die H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) mit Abbrucharbeiten, wobei ein Abtretungsverbot bezüglich der Werklohnforderung vereinbart wurde. Die Zedentin trat ihre Forderungen gegen die Beklagte 2003 gleichwohl erfüllungshalber an die Klägerin ab, die der Zedentin Baumaschinen zur Durchführung ihrer Arbeiten vermietet hatte. Diese Forderungsabtretung teilte die Zedentin der Beklagten 2004 mit. 2005 kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit der Zedentin. In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der Zedentin Streit über den nach der Kündigung noch an die Zedentin zu zahlenden Restwerklohn. In der Folge einigte man sich, dass die Beklagte an die Klägerin die von der Zedentin bestätigten Rechnungen in Höhe von 13.304 EUR zahlt und an die Zedentin 30.995,84 EUR sowie weitere 400 EUR. Diese Zahlungen leistete die Beklagte.  

     

    Im Folgenden wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zedentin eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab der Klägerin die Werklohnforderung zum eigenen Einzug frei. Die Klägerin klagt weitere 8.519,41 EUR nebst Zinsen aus abgetretenem Recht ein. Während LG und OLG die Klage abgewiesen haben, hat der BGH die Urteile aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das in § 11 des Bauvertrags enthaltene Verbot der Abtretung ohne Zustimmung der Beklagten steht einem Abtretungsausschluss nach § 354a HGB (in der bis zum 18.8.08 geltenden Fassung) gleich (BGH ZIP 05, 445). Die Abtretung eines Teils der Werklohnforderung an die Klägerin ist nach § 354a S. 1 HGB daher gleichwohl wirksam. Insoweit bestätigt der BGH das OLG.