15.12.2008 | Sicherheiten
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Wann ist sie fällig?
1. Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig. |
2. Sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht besteht, beginnt die Verjährungsfrist für selbstschuldnerische Bürgschaften ebenfalls mit Fälligkeit der gesicherten Forderung. |
(BGH 8.7.08, XI ZR 230/07, Abruf-Nr. 082795) |
Sachverhalt
Die Kläger, die von einem Bauträgervertrag 1998 zurückgetreten sind, nehmen die beklagte Bank aus einer Bürgschaft auf Erstattung von Teilzahlungen in Anspruch, die sie an die Bauträgerin geleistet haben. Die Hauptschuldnerin, die rechtskräftig zur Erstattung der von den Klägern geleisteten, die Bürgschaftssumme übersteigenden Teilzahlungen auf den Kaufpreis verurteilt wurde, ist vermögenslos. Die Parteien streiten um die Auslegung der Bestimmungen zum Umfang der Bürgschaftsverpflichtung. Darüber hinaus hat die Beklagte, der der von den Klägern erst im Dezember 05 beantragte Mahnbescheid am 2.2.06 zugestellt worden ist, die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist von dem OLG zurückgewiesen worden. Der BGH hat die Klage nun abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bürgschaftsforderung der Kläger ist verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 1.1.02 und endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 31.12.04. Die Zustellung des Mahnbescheids am 2.2.06 konnte die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichene Verjährungsfrist nicht mehr hemmen.
Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB gemäß 195 BGB drei Jahre, da diese Frist kürzer ist als die früher geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren. Der Lauf dieser Frist beginnt am 1.1.02, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorliegen, d.h. der Anspruch aus der Bürgschaft entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für die Berechnung einer Verjährungsfrist auf Grundlage der Überleitungsvorschrift. Der Bürgschaftsanspruch der Kläger ist bereits mit Erklärung des Rücktritts vom Bauträgervertrag im April 1998 entstanden.
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