15.04.2009 | Sicherheiten
Forderungsverpfändung und ihre Insolvenzfestigkeit
Der Pfandnehmer muss den Zugang der Verpfändungsanzeige beim Drittschuldner außerhalb des kritischen Zeitraums nachweisen, da der Zugang unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung einer Forderungsverpfändung ist (OLG München 11.3.08, 5 U 3897/07, Abruf-Nr. 091183). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Gläubigerin G. hatte Schuldnerin S. einen Kredit zur Verfügung gestellt, der durch den Bürgen B. gesichert war. Nachdem sich die Finanzlage des B. verschlechterte, forderte G. weitere Sicherheiten. Darauf verpfändete S. Forderungen gegen die D., über die ein Rechtsstreit anhängig war. Die Verpfändung zeigte G. am 29.10.01 an, wobei sie S. richtig bezeichnete, aber eine unzutreffende Anschrift angab. D. teilte darauf am 8.11.01 mit, ihr sei eine S. mit dieser Anschrift nicht bekannt. Am 14.11. teilte G. die Verpfändung erneut mit, nun mit richtiger Adresse, worauf D. den Eingang der Anzeige am 19.11.01 bestätigte und am 9.8.02 über 600.000 EUR an G. zahlte. Der Insolvenzverwalter I. über das Vermögen der S. verlangt den Betrag nun zurück. Er hält die Verpfändung für unwirksam und ficht sie nach §§ 131, 133, 134 InsO an. Nachdem das LG die Klage abgewiesen hat, ist das OLG dem Begehren des I. gefolgt. Das OLG geht zunächst davon aus, dass die Forderungen wirksam verpfändet wurden. Allerdings habe es sich bei der Verpfändung um anfechtbare Rechtshandlung gehandelt.
Hat ein Schuldner die Sicherung der Forderung zugesagt, stellt eine dem Gläubiger später gewährte Sicherheit eine inkongruente Deckung dar, wenn die Abrede so unbestimmt war, dass sie keinen klagbaren Anspruch auf Übertragung des konkreten Sicherungsgutes gab (BGH MDR 68, 664). Auch wenn eine Bank nach ihren AGB ihren Kunden gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten hat, stellt eine vom Gemeinschuldner nachträglich bestellte Sicherheit eine inkongruente Deckung dar (BGH NJW 69, 1718). Nur ausreichend konkrete Vereinbarungen, die dem Gläubiger einen Anspruch auf bestimmte oder gegenständlich bestimmbare Sicherheiten geben, sind geeignet, insolvenzrechtliche Kongruenz herzustellen. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten überlassen, welche konkrete Sicherheit bestellt wird, rechtfertigen keine Besserstellung einzelner Gläubiger unter Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (BGH ZIP 02, 812).
Die unter dem 29.10.01 ausgefertigte Verpfändungsanzeige war nicht geeignet, die Rechtswirkungen der Verpfändung zum Entstehen zu bringen. Sowohl in dem Anschreiben an die Drittschuldnerin als auch in der Verpfändungsurkunde selbst ist die Schuldnerin zwar mit der richtigen Firma, aber mit unzutreffender Sitzbezeichnung benannt. Zwar wäre die Angabe des Sitzes nicht zwingend erforderlich gewesen, solange die Schuldnerin allein durch die Firmenbezeichnung sicher identifiziert werden kann. Die dennoch zur Identifizierung des Verpfänders zusätzlich zur Firma aufgenommene Sitzangabe machte die Bezeichnung aber widersprüchlich und zweifelhaft. Selbst wenn ein Unternehmen mit gleicher Firma unter der in der Verpfändung angegebenen Adresse nicht existiert, die Drittschuldnerin auch sogleich die richtige Schuldnerin als Verpfänderin vermutet hat, zeigt doch das Antwortschreiben auf, dass zur Ausräumung von Unsicherheiten eine Nachfrage für geboten gehalten und Klärung für erforderlich gehalten wurde.
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