04.09.2009 | Sicherheiten
Restschuldversicherung greift nicht: Dann haftet die vermittelnde Bank
Die Bank haftet auf Schadenersatz in Höhe des Ausfalls (Restvaluta), wenn die von ihr vermittelte Restschuldversicherung wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahrs des Darlehensnehmers endet, ohne dass dies aus den Versicherungsunterlagen deutlich hervorgeht (OLG Koblenz 5.12.08, 10 U 373/08, Abruf-Nr. 092922). |
Entscheidungsgründe
Dem Schuldner steht gegen die klagende Bank ein Schadenersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB zu, der auf Befreiung von der bei Eintritt der Arbeitslosigkeit des Schuldners noch valutierenden Restschuld gerichtet ist. Folge: Der klageweise verfolgte Darlehensrückzahlungsanspruch scheiterte.
Die Bank hat mit ihrem Werbebrief den Abschluss einer Restschuldversicherung unter anderem gegen Arbeitslosigkeit empfohlen. Dementsprechend enthielt der Darlehensantrag die Rubrik „Unsere Empfehlung: Kredit-Absicherung“. Dort wurde ausgeführt, „Mit der Kredit-Absicherung schützen Sie sich und Ihre Familie vor den Folgen von Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod. Für monatlich nur 0,177 Prozent der Auszahlungssumme übernimmt die Kredit-Absicherung die Rückzahlung in Anspruch genommener Kreditbeträge. Im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit werden die monatlichen Raten übernommen und im Todesfall der gesamte Restkredit zurückbezahlt.“ Sodann konnte als Antwort angekreuzt werden, dass man diesen Schutz nicht wünsche. Danach folgt der Passus „Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie zusammen mit Ihrem persönlichen Angebot oder auf Wunsch vorab erhalten.“
Aus dem Kontext des Werbebriefs i.V.m. dem Darlehensantrag folgt: Die Bank stellt dem Kreditnehmer eine Restschuldversicherung zur Verfügung. Unklar bleibt dabei, bei welchem Versicherer die Versicherung bestehen soll, ob als Gruppen- oder Einzelversicherung, wann der Versicherungsschutz konkret beginnt und endet. Da die Versicherungsbedingungen zu diesem Zeitpunkt auch nach dem Vortrag der Bank dem Schuldner noch nicht vorlagen, konnte dieser bei der Antragstellung die genannten Einzelheiten einer abzuschließenden Restschuldversicherung nicht erkennen. Für den durchschnittlichen Kreditnehmer stellte sich die Sachlage vielmehr so dar, dass die Bank als Vertragspartnerin des Kreditvertrags zugleich die Vermittlung einer Restschuldversicherung als Hauptpflicht übernimmt. Dabei ist wegen des Wortlauts der Empfehlung in dem Darlehensantrag davon auszugehen, dass die Restschuldversicherung bei z.B. Eintritt von Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers die vollständige Rückzahlung aller zu dieser Zeit noch geschuldeten Kreditrückzahlungsbeträge übernimmt, ohne zeitliche oder persönliche Einschränkungen der Leistungspflicht. Dies war auch für die Bank ersichtlich, da sie diesen Erklärungsinhalt des Kreditnehmers durch die Art der Gestaltung des vorformulierten Kreditantrags geprägt hat.
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