15.12.2008 | Sicherheiten
Verbrauchervertrag
und vollstreckbares Schuldversprechen
Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1g VerbrKG (jetzt: § 494 Abs. 2 S. 6 BGB) nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren (BGH 22.7.08, XI ZR 389/07, Abruf-Nr. 082789). |
Sachverhalt
Der Kläger wurde von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Viertel Miteigentumsanteil an einer zu errichtenden Eigentumswohnung zu erwerben. Der Vermittler war für die H.-GmbH tätig, die Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Mit notarieller Urkunde unterbreitete der Kläger der Verkäuferin ein Kaufangebot zum Erwerb des Miteigentumsanteils an der Wohnung und unterwarf sich gemäß § 6 der Urkunde wegen seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Gemäß § 15 des notariellen Angebots bevollmächtigte er die Verkäuferin u.a., für ihn die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen im Rahmen der Bestellung der Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gemäß § 6 der Urkunde zu erklären.
Zur Finanzierung des Kaufpreises zuzüglich Nebenkosten unterzeichnete der Kläger einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der von der Beklagten vertretenen Landeskreditbank (L.-Bank) sowie zweier Bausparverträge bei der Beklagten finanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrags u.a. der Nachweis über die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten. Die Verkäuferin nahm durch notarielle Erklärung das Kaufangebot des Klägers an. Mit notarieller Grundschuldbestellungsurkunde vom selben Tag bestellte der Kläger – hierbei vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Verkäuferin – zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags zuzüglich Zinsen, übernahm gemäß Nr. V. der Urkunde die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrags samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der Beklagten insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Nr. V. dieser Urkunde wegen des Grundschuldbetrags in sein persönliches Vermögen betrieben werde. Er beruft sich darauf, die Beklagte habe nach §§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1g, 6 Abs. 2 S. 6 VerbrKrG a.F. keinen Anspruch auf das abstrakte Schuldversprechen und die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung gehabt, da ein solches Sicherungsmittel im Darlehensvertrag nicht angegeben worden sei und die im Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung der Verkäuferin zur Erklärung der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung eine Verpflichtung dazu nicht begründe.
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