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  • 15.04.2009 | Sicherheiten

    Verpflichtung zur Bürgschaft in AGB? BGH klärt, was geht und was nicht!

    1. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in AGB des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind.  
    2. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen.  
    (BGH 12.2.09, VII ZR 39/08, Abruf-Nr. 090952)

     

    Sachverhalt

    Nach Ziffer 15.1 des von der Gläubigerin formularmäßig verwendeten Vertrags war die Hauptschuldnerin verpflichtet, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Zu Art und Inhalt der Bürgschaft heißt es dort weiter: „Es hat sich um selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaften einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung (ausschließlich nach unserem Muster) zu handeln“. Dem Vertrag war als Anlage ein Muster (Vordruck) für die Vertragserfüllungsbürgschaft beigefügt, in dem es u.a. heißt: „Auf die Einrede gemäß § 768 BGB, soweit diese nicht den Bestand der Hauptverbindlichkeit oder ihre Verjährung betrifft, sowie die Einrede des § 771 BGB wird verzichtet. Ebenso wird auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags verzichtet, sowie auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.“ Aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, bestreitet der Bürge deren Wirksamkeit aufgrund der Verwendung einer vermeintlich unwirksamen Klausel.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Schuldner verteidigt sich gegen die Inanspruchnahme aus der von ihm übernommenen Bürgschaft ausschließlich mit dem Einwand, die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung sei insgesamt unwirksam. Das ist grundsätzlich möglich. Dem Bürgen stehen nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB die Einwendungen des (Haupt-)Schuldners aus der Sicherungsabrede mit dem Gläubiger zu. Hat der Bürge eine Sicherung gewährt, obwohl die Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger unwirksam ist, kann er sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Gläubigers auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und auf die Einrede des Hauptschuldners berufen, dass der Gläubiger die Inanspruchnahme des Bürgen unterlassen muss. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens, der sicherstellen soll, dass der Bürge nicht mehr leisten muss als der Hauptschuldner.  

     

    Die vom Bürgen erhobene Einrede ist jedoch unbegründet. Die der Bürgschaft zugrunde liegende Klausel unter Ziffer 15.1 des Vertrags ist jedenfalls hinsichtlich der dort niedergelegten Verpflichtung der Hauptschuldnerin wirksam, eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen.