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  • 13.05.2011 | Thema des Monats

    So umfangreich muss die Forderung im Mahnverfahren bezeichnet werden

    1. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen.  
    2. Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt.  
    (BGH 17.11.10, VIII ZR 211/09, Abruf-Nr. 110031)

     

    Sachverhalt

    Die Kläger, ehemalige gewerbliche Mieter, machen gegenüber den Beklagten Schadenersatzansprüche aus dem Jahr 2003 aus dem Mietverhältnis geltend. Ende des Jahres 2006 übersandten sie den Beklagten zwei Einschreiben, mit denen sie die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unter Bezugnahme auf eine „Forderungsaufstellung, Stand August 2006“ mit über 111.500 EUR bezifferten. Die Beklagten verweigerten die Annahme dieser Schreiben. Daraufhin beantragten die Kläger Erlass eines Mahnbescheids (MB) über etwa 29.000 EUR zuzüglich Zinsen, in dem die geltend gemachte Hauptforderung mit „Schadenersatz aus Mietvertrag gemäß Aufstellung vom 27.12.06“ bezeichnet war. Dem Antrag war die erwähnte Schadensaufstellung beigefügt.  

     

    Nach Eingang des Antrags teilte der zuständige Rechtspfleger dem Anwalt der Kläger mit, dass im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren ein MB nicht unter Beifügung einer gesonderten Anlage erlassen und zugestellt werden könne. In Abstimmung mit dem Anwalt der Kläger ist daraufhin am 22.1.07 ein MB ohne die angefügte Schadensaufstellung erlassen und den Beklagten am 24.1.07 zugestellt worden. Die Beklagten haben hiergegen Widerspruch erhoben. Auf die Begründung des Anspruchs haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet. LG und OLG haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat im Sinne der Gläubiger entschieden. Entgegen der Auffassung des OLG sei der Lauf der am 31.12.06 endenden Verjährungsfrist durch die am 24.1.07 erfolgte Zustellung des am 28.12.06 beantragten MB gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).