15.04.2009 | Verbraucherinsolvenz
So kann der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten wieder verlieren
1. Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen. |
2. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren. |
(BGH 8.1.09, IX ZB 167/08, Abruf-Nr. 090474) |
Sachverhalt
In der Gläubigerversammlung räumte der Schuldner eine von ihm bis dahin nicht angegebene Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH ein. Er übe diese Tätigkeit allerdings unentgeltlich aus. Faktische Geschäftsführerin sei seine Mutter. Das AG hat daraufhin die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Auf die Rechtsbeschwerde hat der BGH die Entscheidung zunächst aufgehoben und zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Schuldner hat „unrichtige Angaben“ i.S.d. § 4c Nr. 1 InsO gemacht. Die Bestellung des Schuldners als Organ einer juristischen Person ist ein für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen maßgebender Umstand.
Der Schuldner ist verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen, um die Verfahrenskostenstundung zu erlangen. Sind seine Angaben zwar formal richtig, unterlässt er aber die Mitteilung wesentlicher Umstände, die für die Verfahrenskostenstundung von Bedeutung sind, kann auch dies zu deren Aufhebung führen. Durch § 4c InsO soll die ordnungsgemäße Mitwirkung des Schuldners am Verfahren und dessen Förderung sichergestellt werden. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn man dem Schuldner gestattete, unvollständige Angaben zu machen.
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