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  • 14.03.2008 | Verbraucherkredit

    BGH fährt neue Linie

    1. Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG; jetzt: § 359 BGB) wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrags dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, führt das wegen § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang an eine dauernde Einrede i.S.v. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB entgegensteht.  
    2. Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG zur Begründung eines Rückforderungsdurchgriffs ist mangels Regelungslücke kein Raum.  

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Rückzahlung der auf ein Darlehen erbrachten Leistungen. Das Darlehen hatte der Finanzierung des Erwerbs eines ideellen Anteils an Wohnungseigentum gedient. Aufgrund eines Treuhandvertrags bei einem Vermittler wurden vom Treuhänder sowohl der Kaufvertrag über das Wohnungseigentum als auch der Darlehensvertrag geschlossen. Der Treuhandvertrag und die damit erteilte Vollmacht sind wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht es, Treuhandverträge mit Personen, die zur Rechtsberatung nicht zugelassen sind, und die darauf erteilten Vollmachten wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als nichtig anzusehen (BGH WM 07, 1648). Fraglich war dann, ob die Klägerin die Unwirksamkeit des Kaufvertrags gemäß § 9 Abs. 1, 3 S. 1 und Abs. 4 VerbrKrG a.F. auch ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag entgegenhalten kann. Auch wenn die Entscheidung noch zum alten Recht ergangen ist, behält sie ihre Bedeutung, weil die hier maßgebliche Regelung des VerbrKrG sachlich unverändert in § 359 BGB übernommen wurde.  

     

    Nach § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG a.F. wird die wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei Vorbereitung oder Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (st.Rspr., BGHZ 167, 252; BGH WM 07, 1456). Wenn der Kaufvertrag nichtig ist und ein verbundenes Geschäft vorliegt, kann der Käufer und Darlehensnehmer von Anfang an und auf Dauer die Zahlungen auf das Darlehen verweigern (§ 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG a.F. = § 359 Abs. 1 BGB).