15.02.2008 | Verjährungsrecht
Verjährung des konkreten Anspruchs? Kein Problem beim abstrakten Schuldanerkenntnis!
Ist ein Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt, jedoch durch ein notarielles abstraktes Schuldanerkenntnis mit sofortiger Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gesichert, kann die Zwangsvollstreckung hieraus weiter betrieben werden (OLG Frankfurt 11.7.07, 23 U 7/07, Abruf-Nr. 080420). |
Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich im Wege der Teilvollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einer notariellen Urkunde abgegebenen abstrakten Schuldversprechen. Sie beruft sich auf die Verjährung der gesicherten Forderung in Form eines Darlehensrückzahlungsversprechens. Der Darlehensrückzahlungsanspruch, d.h. die durch das abstrakte Schuldanerkenntnis gesicherte Forderung, war nach der ausführlichen Begründung des OLG Frankfurt auch tatsächlich verjährt.
Entscheidungsgründe
Die Verjährung ist aber nicht durch Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen der zwischenzeitlich erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich einer Teilforderung unterbrochen worden.
§ 213 BGB n.F. setzt voraus, dass die Ansprüche wahlweise nebeneinander stehen. Es soll sich nach den Gesetzesmaterialien zu § 213 BGB (BT-Drucksache 14/6040, S. 122)
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