01.01.2007 | Vertragsgestaltung
Eintritt des Verzugs acht Wochen nach Vertragsunterzeichnung
Verpflichtet sich der Schuldner in einem schriftlichen Vertrag zur Zahlung binnen einer Frist von acht Wochen nach „Vertragsunterzeichnung“ gerät er erst in Verzug, wenn seit dem Zugang des von ihm unterschriebenen Vertragsexemplars acht Wochen vergangen sind (KG 12.1.07, 7 U 53/06, Abruf-Nr. 072552). |
Sachverhalt
Die Beklagte hat sich verpflichtet, binnen acht Wochen nach „Vertragsunterzeichnung“ eine Zahlung an die Klägerin zu leisten. Die Parteien streiten um die Frage, wann die Beklagte mit ihrer Zahlungspflicht in Verzug geraten ist. Die Klägerin berechnet den Verzug ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Ansicht des LG und des Klägers kommt es aus Sicht des KG nicht darauf an, wie der Begriff „Vertragsunterzeichnung“ wörtlich zu verstehen ist. Bei der Auslegung formbedürftiger Erklärungen sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, auch solche außerhalb des Vertrags. Die Auslegung kann hier – so das KG – nur zum Ergebnis führen, dass mit „Vertragsunterzeichnung“ das Zustandekommen des Vertrags gemeint war.
Verzug mit einer Leistungspflicht setzt zunächst einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch voraus. Das bedeutet hier, dass ein Vertrag zustande gekommen sein muss. Ohne einen solchen Vertrag, für den die Vertragsparteien ausdrücklich die Schriftform vereinbart hatten (§ 127 BGB), wollte sich die Beklagte – insoweit auch für den Kläger eindeutig erkennbar – nicht zur Zahlung der Hauptforderung verpflichten. Der Vertrag ist aber gemäß §§ 130 Abs. 1, 127 Abs. 2 BGB erst mit der Übersendung des von der Beklagten unterzeichneten Exemplars zustande gekommen. Die fernmündliche Mitteilung, dass der Vertrag unterzeichnet worden sei, reicht nicht aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 127 Rn. 2).
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