13.01.2010 | Vertragsgestaltung
Teure Fortbildung: Wem es nützt, der zahlt?
Klauseln, mit denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet wird, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 305 ff. ZPO. Die kann auch für nachträgliche Vereinbarungen gelten (BAG 15.9.09, 3 AZR 173/08, Abruf-Nr. 093356). |
Praxishinweis
Der Qualifizierung von Mitarbeitern kommt eine hohe praktische Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere im Forderungsmanagement, wo schon die schnellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung eine fortlaufende Fortbildung erfordern. Der Wettlauf mit den Schuldnern wie mit konkurrierenden Gläubigern und der hohe Druck der Auftraggeber nach entsprechenden Rückflüssen lässt die Fortbildung unentbehrlich erscheinen, um effektiv zu arbeiten.
Fortbildungsmaßnahmen dienen damit einerseits dem Arbeitgeber, weil sie die Produktivität der Arbeit steigern, d.h. Bearbeitungsabläufe optimieren, Zeit sparen und die Ergebnisse verbessern. Der Nachweis stetiger Fortbildung ist daneben auch ein Kompetenzmerkmal gegenüber möglichen Mandanten und Auftraggebern im Konkurrenzkampf mit anderen Rechtsdienstleistern.
Der Auftraggeber weiß die Erbringung der abgefragten Dienstleistung up to date und kann so auf eine optimale Rechtsdienstleistung hoffen.
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