· Fachbeitrag · Verzinsung
BGH widerspricht Zinsgewinnvermutung
| Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 Prozent verzinst. |
Die Daten der deutschen Bundesbank zeigen selbst bei langen Laufzeiten nur Gewinne von 2 bis 3 Prozent. Die Wahrscheinlichkeit eines Zinsgewinns muss also dezidiert dargelegt werden (Anlageformen, Zinserwartungen; BGH 24.4.12, XI ZR 360/11, Abruf-Nr. 121863). Die Entscheidung des OLG Jena (ZIP 08, 1887), die eine Zinsgewinnvermutung von 4 Prozent begründet hat, kann nach dieser Entscheidung des BGH nicht mehr herangezogen werden. Besser: Gläubiger sollten auf den gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückgreifen. Dies setzt aber Verzug voraus.