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  • 17.06.2009 | Verzugsschaden

    Vorfälligkeitsentschädigung als Schadenersatz aus Verzug

    Die Bank kann eine Vorfälligkeitsentschädigung nach §§ 280, 286, 252 BGB auch verlangen, wenn sie selbst das Darlehen wegen Pflichtverletzung des Schuldners kündigt (OLG München 3.4.09, 5 U 5240/08, Abruf-Nr. 091844).

     

    Sachverhalt

    Die beklagte Bank hat zwei Darlehen des Schuldners wegen rückständiger Darlehensraten gekündigt und in der Folge u.a. auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Der Schuldner bestreitet seine Ersatzpflicht und hat insoweit negative Feststellungsklage erhoben. Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung. Das OLG hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nach dem OLG München nicht nur beansprucht werden, wenn der Darlehensnehmer selbst das Darlehen kündigt. Vielmehr kann die Gläubigerin angesichts der noch laufenden Zinsbindung Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Pflichtverletzung verlangen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung, wofür bereits der Wortlaut dieses Instituts spricht, dem Wesen nach um einen besonderen Schadenersatzanspruch handelt (BGH NJW 96, 3337; NJW 98, 592).  

     

    § 490 Abs. 2 S. 3 BGB kann dem Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht entgegengehalten werden. Dies ergibt sich aus dessen Abs. 3 BGB, wonach § 314 BGB in vollem Umfang unberührt bleibt. Mithin gilt auch § 314 Abs. 4 BGB, der klarstellt, dass das Recht, Schadenersatz zu verlangen, durch die außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wird.