17.11.2009 | Vorgerichtliche Mahnung
Zulässig: Fristsetzung ohne Termin oder Zeitraum
Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (BGH 12.8.09, VIII ZR 254/08, Abruf-Nr. 092766). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht des Käufers aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Dieser erwarb von der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag einen Pkw. In der Folge beanstandete der Käufer Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte zur umgehenden Beseitigung auf und kündigte an, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Entgegen einer von ihrem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu kümmern, meldete sich die Beklagte in der Folgezeit nicht beim Käufer. Dessen Versuch, die Beklagte telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der Käufer das Fahrzeug anderweitig für ca. 2.000 EUR reparieren. AG und LG haben die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Vor dem BGH hatte der Kläger Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar: Mit der vom LG gegebenen Begründung, der Käufer habe der Beklagten mit der Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung keine Frist zur Nacherfüllung i.S.d. § 281 Abs. 1 BGB gesetzt, kann ein Schadenersatzanspruch nicht verneint werden. Dies war umstritten:
- Die h.M. in der Literatur verlangte für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB die Bestimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins, zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden (MüKo/Ernst, BGB, 5. Aufl., § 323 Rn. 68; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 281 Rn. 9; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 80). Danach genügt die Aufforderung zur „sofortigen“ bzw. „unverzüglichen“ oder - wie hier - „umgehenden“ Leistung nicht.
- Demgegenüber vertrat ein weiterer Teil der Literatur die Ansicht, auch eine Aufforderung zur unverzüglichen Leistung könne ausreichen (Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rn. B 62 und § 323 Rn. B 59; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 281 Rn. 16), zumindest in Fällen besonderer Dringlichkeit (Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 281 Rn. 6).
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