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  • 08.09.2016 · Download · Downloads · Forderungsrecht

    5 Punkte, auf die Sie bei § 3a Abs. 1 RVG achten müssen

    Wird ein Schuldbeitritt erklärt, bedarf dies nach dem BGB grundsätzlich keiner besonderen Form. Er unterliegt aber den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind. Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG. Die Checkliete zeigt, worauf sie hier achten müssen.