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  • · Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung

    Regeln für den Schuldbeitritt beachten

    | Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung. |

     

    Wird ein Schuldbeitritt erklärt, bedarf dies nach dem BGB grundsätzlich keiner besonderen Form. Er unterliegt aber den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind. Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG. Sowohl das Erfordernis der Textform als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen sollen den Mandanten warnen und schützen. Er soll klar erkennbar darauf hingewiesen werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft.

     

    Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er nach dem BGH in gleicher Weise schutzbedürftig (12.5.16, IX ZR 208/15, Abruf-Nr. 186785).

     

    Checkliste / 5 Punkte, auf die Sie bei § 3a Abs. 1 RVG achten müssen

    • Die Vereinbarung über die anwaltliche Vergütung bedarf (mindestens) der Textform.
    • Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden.
    • Sie muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein.
    • Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
    • Sie muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 145 | ID 44213255