· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Regeln für den Schuldbeitritt beachten
| Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung. |
Wird ein Schuldbeitritt erklärt, bedarf dies nach dem BGB grundsätzlich keiner besonderen Form. Er unterliegt aber den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind. Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG. Sowohl das Erfordernis der Textform als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen sollen den Mandanten warnen und schützen. Er soll klar erkennbar darauf hingewiesen werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft.
Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er nach dem BGH in gleicher Weise schutzbedürftig (12.5.16, IX ZR 208/15, Abruf-Nr. 186785).
Checkliste / 5 Punkte, auf die Sie bei § 3a Abs. 1 RVG achten müssen |
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