Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Abofallen

    Inkasso-Rechtsanwälte können persönlich haften

    | Wer in Kenntnis des Umstands, dass die vermeintlichen Forderungen seines Mandanten unberechtigt sind (hier: Abo-Fallen im Internet), diese gleichwohl mit anwaltlicher Autorität geltend macht, haftet dem Dritten persönlich auf Schadenersatz (AG Schwandorf 21.7.11, 1 C 376/11). |

     

    Das AG hat gegen den beklagten Rechtsanwalt die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB angenommen, also wegen Beihilfe zum gewerblichen Betrug. Der Beklagte wurde daher verurteilt, die Kosten der Rechtsverteidigung des in Anspruch genommenen Dritten zu tragen. Das Gericht hat den Einwand zurückgewiesen, der Dritte habe den Anspruch nicht unmittelbar durch einen Rechtsanwalt zurückweisen müssen. Zwar sei es allgemeines Lebensrisiko, mit einer nicht gerechtfertigten Forderung konfrontiert zu werden, wobei nicht jegliche ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung eine Verteidigung mittels eines Rechtsanwalts rechtfertigte. Im konkreten Fall sei aber zu berücksichtigen, dass auch der Gläubiger unmittelbar die Rechtsverfolgung über seinen Anwalt betrieben hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Die persönliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Gegner ist eine weite Ausdehnung der Haftungstatbestände, die aber aufgrund der genannten Anspruchsgrundlagen gut vertretbar ist (so schon BGH NJW 79, 1351 bei erkennbar unberechtigter Zwangsvollstreckung). Der Rechtsanwalt ist als selbstständiges Organ der Rechtspflege verpflichtet, den eigenen Mandanten auf die mangelnde Berechtigung seiner Forderung hinzuweisen und gegebenenfalls das Mandat abzulehnen bzw. eine hinreichende Haftungssicherung zu verlangen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 55 | ID 32596950