· Fachbeitrag · Abtretung
Keine unbeschränkte Abtretung von Rechtsanwaltsforderungen
| Die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater ist unzulässig. Eine Bürogemeinschaft zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und einer Steuerberaterkanzlei ist keine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne von § 49b Abs. 4 BRAO. |
Diese Sichtweise des AG Bremen erschwert die Verkehrsfähigkeit anwaltlicher Honorarforderungen und damit deren Beitreibbarkeit und entwertet sie zugleich als Sicherheiten (11.1.13, 25 C 200/12, Abruf-Nr. 131576). Wie im Fall des AG Bremen kann die unwirksame Abtretung zugleich dazu führen, dass der Zessionar die Forderung gerichtlich nicht durchsetzen kann und zugleich die Kosten seiner Rechtsverfolgung tragen muss. Hat die Forderungsbeitreibung längere Zeit in Anspruch genommen, kann gegebenenfalls der Zedent die bei ihm verbliebene Forderung nicht mehr eintreiben, weil sie zwischenzeitlich verjährt ist.