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  • · Fachbeitrag · Adresshandel

    Verkauf von Adressdaten durch Insolvenzverwalter

    | Der Handel mit Adressdaten kann im Wettbewerb um den Kunden ein lukratives Geschäft sein. Unter welchen Voraussetzungen ist ein solcher Adresshandel aber zulässig? Das Thema beschäftigt derzeit sowohl die mediale Öffentlichkeit als auch zunehmend die Gerichte. Das OLG Frankfurt hat sich nun mit den wesentlichen Grundlagen auseinandergesetzt. Dabei ging es konkret um die Frage, ob ein Insolvenzverwalter Adressdaten des Insolvenzschuldners ohne Einwilligung der Adressinhaber verkaufen darf. |

     

    Sachverhalt

    Die B-GmbH hat in den Jahren 1999 bis 2010 im Rahmen von Gewinnspielen ca. eine Million Adressdaten von Teilnehmern mit Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummern erhoben. Dabei haben die Teilnehmer in einer Einwilligungserklärung die Teilnahmebedingungen akzeptiert und ferner erklärt, dass sie einverstanden sind, auch von Dritten telefonisch, per E-Mail oder SMS interessante Informationen und Angebote zu erhalten. Anfang 2010 wurde über das Vermögen der B-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft und betreibt einen Adresshandel. Am 30.9.10 schlossen der Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerin einen Vertrag. Der Beklagte verpflichtete sich darin gegenüber der Klägerin zur Übertragung von Internet-Domains einschließlich der über diese generierten Adressen zum Kaufpreis von 15.000 EUR. Die Daten wurden von einem Server der B-GmbH heruntergeladen, auf einem Datenträger gespeichert und der Klägerin auf diesem Datenträger übergeben. Kurze Zeit später erwarb die C-OHG die Geschäftsausstattung der B-GmbH. Dazu gehörte auch der Server, auf dem die o. g. Daten gespeichert waren. Die C-OHG veräußerte diese weiter an die D-GmbH, die die auf dem Server gespeicherten Adressen für eigene Zwecke verwendete. Die D-GmbH gab den Server samt Software später wieder an die C-OHG zurück. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, 11.900 EUR zu zahlen, da die Adressen durch die Verwertung durch die D-GmbH an Wert verloren hätten. Ferner fordert sie, dem Beklagten die Weitergabe und Verwendung der o. g. Adressen zu untersagen.

     

    Die Klägerin und der Beklagte haben einen Kauf der Adressdaten vereinbart. Soweit die Adressen durch die Verwertung seitens der D-GmbH einen Wertverlust erlitten haben, ist darin ein Sachmangel nach § 434 BGB begründet, der die Klägerin gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zur Minderung des Kaufpreises berechtigen könnte. So hat es das LG gesehen. Das OLG Frankfurt widerspricht dem aber (24.1.18, 13 U 165/16, Abruf-Nr. 200679). Die Entscheidung lässt sich im Leitsatz zusammenfassen: