· Fachbeitrag · Änderung der Rechtsprechung
Erstattung von Inkassokosten in der vorgerichtlichen Einziehung und im gerichtlichen Mahnverfahren
| § 4 Abs. 5 RDGEG regelt: Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das hatte zur Folge, dass Inkassounternehmen regelmäßig das RVG zur Grundlage ihrer Vergütungsvereinbarungen gemacht haben. Für alle Phasen der Forderungseinziehung stellt sich danach die Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung des RVG ‒ sowohl im Hinblick auf materiell-rechtliche als auch prozessuale Kostenerstattungsvorschriften. Zur ersten Gruppe gehören der Verzug, aber auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Vertrag. Zur zweiten Gruppen gehören die Kostenerstattungsansprüche nach §§ 91 ff. ZPO, § 788 ZPO oder § 4 Abs. 4 RDGEG. Auch das AG Frankfurt sieht das nun so und hat seine jahrelange Zurückhaltung aufgegeben. |
Sachverhalt
Die Schuldnerin schuldete der Gläubigerin rund 1.800 EUR. Sie ließ Rechnung und Mahnungen unbeachtet, sodass die Gläubigerin die Sache an eine Inkassodienstleisterin mit dem Auftrag der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung und mit der Geltendmachung im Mahnverfahren übergeben hatte. Die Schuldnerin hat im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch eingelegt.
Sie meint, hinsichtlich der Inkassokosten könne nur Freistellung begehrt werden. Der Auftrag an das Inkassobüro sei zudem zur Rechtsverfolgung nicht zweckentsprechend. Eine 1,3-Gebühr hierfür sei überhöht. Die Tätigkeit des Inkassobüros im Mahnverfahren sei nicht außerhalb der prozessualen Erstattungsregeln geschuldet und i. Ü. auf einen Betrag von 25 EUR gedeckelt.
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