· Fachbeitrag · AGB
Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung
Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung, die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft und gegebenenfalls der weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zustimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können (BGH 10.10.13, III ZR 325/12, Abruf-Nr. 133482). |
Sachverhalt
Die Klägerin übernimmt geschäftsmäßig die Erstellung und den Einzug zahnärztlicher Honorarrechnungen. Sie verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht das Honorar für eine zahnärztliche Behandlung, die ihr Zahnarzt, der Zedent, durchgeführt hat. Die Beklagte hat bei dem Zedenten eine Einverständniserklärung mit den aus dem Leitsatz ersichtlichen beiden Regelungen unterschrieben. Zugleich wurde eine Einwilligung nach dem Datenschutzgesetz erklärt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ausgleich von abgetretenen Forderungen des Zedenten über rd. 34.000 EUR, ohne dass sie Zahlungseingänge verzeichnen konnte. Die Beklagte reklamiert eine unzureichende Kostenaufklärung, bestreitet die Höhe der Forderungen und meint zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarungen geschäftsunfähig gewesen zu sein. Das LG hat die Beklagte weitgehend antragsgemäß verurteilt. Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Beklagte die Unwirksamkeit der Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geltend gemacht und ist damit durchgedrungen.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Entscheidung hat eine hohe praktische Relevanz, weil immer mehr Ärzte und auch sonstige Heilberufe ihre Forderungen nicht mehr selbst einziehen, sondern dies durch Abrechnungsstellen oder Inkassounternehmen ‒ diese wiederum teilweise in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ‒ beitreiben lassen. Dabei werden die Forderungen zum Teil treuhänderisch abgetreten, aber auch im Wege des echten und des unechten Factoring übertragen.
Soweit der Patient dem zustimmt, wirft diese keine besonderen rechtlichen Probleme im Hinblick auf § 203 StGB auf, sodass sich die Praxis vor allem um die Frage bewegt, ob eine ordnungsgemäße Einwilligungserklärung mit dem Einzug oder der Abtretung vorliegt. Die Entscheidung des BGH gibt den Gläubigern und Rechtsdienstleistern mehr Spielraum und ist für die Formulierung im Einzelfall auch in der Begründung wichtig.
Checkliste / Die Argumentation des BGH |
|
|
|
Zustimmungserklärung nicht unnötig verlängern
Grundsätzlich sollten in die Zustimmungserklärung nur die Aspekte aufgenommen werden, die Relevanz entfalten. Ist eine Weiterabtretung an ein Kreditinstitut zur Refinanzierung nicht wirklich beabsichtigt ‒ was schon bei Übergabe der Forderungen geklärt werden sollte ‒ kann auf eine solche Klausel verzichtet werden. Wird später die Refinanzierung ins Auge gefasst, können ab diesem Zeitpunkt noch immer geänderte Zustimmungserklärungen eingesetzt werden. Die Refinanzierung wird sich nämlich immer nur auf die ab dem Abschluss des Kreditvertrags entstehenden Forderungen beziehen.
Denkbar ist es, bei einer Refinanzierungsklausel bei der Sicherungsabtretung einer nicht titulierten Forderung § 402 BGB auszuschließen. Die Bank kann die Forderung dann nur durch die Abtretungsempfängerin beitreiben lassen, wobei der Klagantrag dahin lauten muss, dass an die Bank zu zahlen ist. Sonst gelten für die Weiterabtretung in der Zustimmung und Aufklärung des Patienten die gleichen Anforderungen wie bei der Abtretung an die Inkassostelle. Trotzdem sollten die beiden Regelungen nicht zusammengefasst werden, damit der Schutz der ersten Abtretung i.S.d. BGH-Entscheidung nicht gefährdet wird.
Checkliste / Diese 6 Punkte müssen Sie bei der Abtretung von Patientenforderungen beachten |
|
Musterformulierung / Zustimmungserklärung |
Hiermit erkläre ich, ... (Patient) ausdrücklich:
Ich stimme der Weitergabe der zwecks Abrechnung und Geltendmachung der Honoraransprüche des ... (Arzt/Praxis) erforderlichen Daten und Informationen, insbesondere auch der personenbezogenen Daten und Informationen aus der Patientenkarte an die ... (Inkassostelle) zu (betroffen sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, Behandlungsdokumentation, Laborrechnungen, Formulare). Soweit die Forderung an die ... (Inkassostelle) zur Forderungsbeitreibung und möglicherweise klageweisen Geltendmachung abgetreten werden soll, stimme ich der Abtretung ebenfalls zu. Forderungsinhaber wird dann die genannte Inkassostelle. Der behandelnde Arzt wird insoweit von seiner Schweigepflicht im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach § 402 BGB entbunden.
Ich wurde über Folgendes informiert: Für den Fall der Abtretung zieht die ... (Inkassostelle) die Forderung im eigenen Namen ein. Die für die Geltendmachung und Einziehung erforderlichen personenbezogenen Daten und weiteren Informationen werden bei der ... (Inkassostelle) gespeichert. Diese Erklärung soll zugleich als Benachrichtigung im Sinne des § 33 BDSG gelten. Mir ist bekannt und bewusst, dass es aufgrund der Abtretung in einem späteren Prozess notwendig sein könnte, gegenüber einem außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorzubringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Krankengeschichte und der Behandlung zu offenbaren.
Ich wurde darüber belehrt, dass bei Auseinandersetzungen über die Berechtigung der Honorarforderung der ... (Arzt) als Zeuge gehört werden kann. Ich entbinde ihn insoweit von seiner ärztlichen Schweigepflicht, soweit es für die Geltendmachung und Einziehung der Forderung erforderlich ist.
Die vorliegende Zustimmungserklärung soll auch für künftige Behandlungen gelten. Ich wurde darüber belehrt, dass ich die Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen kann.
Ort, Datum, Unterschrift |