Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · AGB

    Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung

    Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung, die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft und gegebenenfalls der weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zustimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können (BGH 10.10.13, III ZR 325/12, Abruf-Nr. 133482).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin übernimmt geschäftsmäßig die Erstellung und den Einzug zahnärztlicher Honorarrechnungen. Sie verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht das Honorar für eine zahnärztliche Behandlung, die ihr Zahnarzt, der Zedent, durchgeführt hat. Die Beklagte hat bei dem Zedenten eine Einverständniserklärung mit den aus dem Leitsatz ersichtlichen beiden Regelungen unterschrieben. Zugleich wurde eine Einwilligung nach dem Datenschutzgesetz erklärt.

     

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ausgleich von abgetretenen Forderungen des Zedenten über rd. 34.000 EUR, ohne dass sie Zahlungseingänge verzeichnen konnte. Die Beklagte reklamiert eine unzureichende Kostenaufklärung, bestreitet die Höhe der Forderungen und meint zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarungen geschäftsunfähig gewesen zu sein. Das LG hat die Beklagte weitgehend antragsgemäß verurteilt. Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Beklagte die Unwirksamkeit der Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geltend gemacht und ist damit durchgedrungen.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Entscheidung hat eine hohe praktische Relevanz, weil immer mehr Ärzte und auch sonstige Heilberufe ihre Forderungen nicht mehr selbst einziehen, sondern dies durch Abrechnungsstellen oder Inkassounternehmen ‒ diese wiederum teilweise in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ‒ beitreiben lassen. Dabei werden die Forderungen zum Teil treuhänderisch abgetreten, aber auch im Wege des echten und des unechten Factoring übertragen.

     

    Soweit der Patient dem zustimmt, wirft diese keine besonderen rechtlichen Probleme im Hinblick auf § 203 StGB auf, sodass sich die Praxis vor allem um die Frage bewegt, ob eine ordnungsgemäße Einwilligungserklärung mit dem Einzug oder der Abtretung vorliegt. Die Entscheidung des BGH gibt den Gläubigern und Rechtsdienstleistern mehr Spielraum und ist für die Formulierung im Einzelfall auch in der Begründung wichtig.

     

    Checkliste / Die Argumentation des BGH

    • Die streitgegenständliche Abtretung der Honorarforderung verstößt nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Beklagte jedenfalls in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin wirksam eingewilligt hat. Diese ist somit Inhaberin der Forderung geworden.

     

      • Die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, verletzt die ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat (grundlegend BGH NJW 91, 2955).

     

      • Der Grund: Den Zedenten trifft, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, nach § 402 BGB die Pflicht, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden auszuliefern, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Dies ist ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht möglich.

     

      • Eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Erklärende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet. Auch muss er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein.

     

      • Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Zustimmung vor. Denn die Einverständniserklärung informierte umfassend und detailliert über die mit der Abtretung verbundenen Rechtsfolgen. Es war zweifelsfrei zu erkennen, wer Forderungsinhaberin werden sollte und dass die Weitergabe der Behandlungsdaten zwecks Forderungseinziehung und gegebenenfalls zur klageweisen Geltendmachung erfolgte. Auch wurde darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Abtretung in einem späteren Prozess notwendig sein könnte, gegenüber einem außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorzubringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Krankengeschichte und der Behandlung zu offenbaren. Achtung: Die folgende Musterzustimmungserklärung (siehe unten, S. 46) berücksichtigt diese Aspekte der Entscheidung des BGH. Anhand dessen sollte der Arzt seine Zustimmungserklärung überprüfen.
    • Der BGH hat es als unerheblich angesehen, ob die Einverständniserklärung, soweit sie sich auf eine mögliche Weiterabtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung bezieht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Vielmehr sei die Wirksamkeitsprüfung für jede Einzelbestimmung durchzuführen. Scheitere eine Bestimmung, lasse dies die übrigen Erklärungen unberührt. § 306 Abs. 1 der von einer geltungserhaltenden Reduktion ausgeht, verdrängt insoweit § 139 BGB.

     

    • Praxishinweis | Der Arzt muss damit ebenso wie die Inkassostelle nicht befürchten, sich strafbar zu machen, wenn weitere Bestimmungen in die Erklärung aufgenommen werden, die sich nachträglich ‒ weil noch nicht erprobt ‒ als unwirksam herausstellen. Auch die zivilrechtlichen Folgen einer Unwirksamkeit, nämlich die Rückabwicklung aller Zahlungsvorgänge nach § 812 BGB und die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich aller Rechtsverfolgungskosten, werden so vermieden.

     

      • Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH NJW 97, 394; NJW 09, 1664).

     

      • Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich.
      • Die Einwilligung in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen hat auch Bestand, wenn ihre Zustimmung zur Weiterabtretung an das refinanzierende Kreditinstitut unwirksam sein sollte. Das Einverständnis i.S.d. § 203 Abs. 1 StGB ist teilbar. Es kann persönlich, zeitlich und sachlich beschränkt werden, indem z.B. nur bestimmte Geheimnisse mitgeteilt oder geheime Umstände nur an bestimmte Personen weitergegeben werden.

     

      • Die Abtretung an die Klägerin und die etwaige Folgeabtretung an das zwecks Refinanzierung eingeschaltete Kreditinstitut sind auch nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Abtretung an die zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft verliert ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsparteien nicht dadurch, dass eine Weiterabtretung durch den Zessionar ausgeschlossen ist. Die Folgeabtretung zur Kreditsicherung sollte nur „gegebenenfalls“ erfolgen. Es handelte sich nicht um einen „Automatismus“. Der Fortfall der Möglichkeit zur Weiterabtretung ist nach alledem nicht von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss.
     

    Zustimmungserklärung nicht unnötig verlängern

    Grundsätzlich sollten in die Zustimmungserklärung nur die Aspekte aufgenommen werden, die Relevanz entfalten. Ist eine Weiterabtretung an ein Kreditinstitut zur Refinanzierung nicht wirklich beabsichtigt ‒ was schon bei Übergabe der Forderungen geklärt werden sollte ‒ kann auf eine solche Klausel verzichtet werden. Wird später die Refinanzierung ins Auge gefasst, können ab diesem Zeitpunkt noch immer geänderte Zustimmungserklärungen eingesetzt werden. Die Refinanzierung wird sich nämlich immer nur auf die ab dem Abschluss des Kreditvertrags entstehenden Forderungen beziehen.

     

    Denkbar ist es, bei einer Refinanzierungsklausel bei der Sicherungsabtretung einer nicht titulierten Forderung § 402 BGB auszuschließen. Die Bank kann die Forderung dann nur durch die Abtretungsempfängerin beitreiben lassen, wobei der Klagantrag dahin lauten muss, dass an die Bank zu zahlen ist. Sonst gelten für die Weiterabtretung in der Zustimmung und Aufklärung des Patienten die gleichen Anforderungen wie bei der Abtretung an die Inkassostelle. Trotzdem sollten die beiden Regelungen nicht zusammengefasst werden, damit der Schutz der ersten Abtretung i.S.d. BGH-Entscheidung nicht gefährdet wird.

     

    Checkliste / Diese 6 Punkte müssen Sie bei der Abtretung von Patientenforderungen beachten

    • 1. Die Zustimmungserklärung muss dem Patienten so früh vorgelegt werden, dass er mit Dritten, vor allem seiner Krankenversicherung, klären kann, welche Kosten von Dritten übernommen werden und welche Kosten er selbst tragen muss (wirtschaftliche Aufklärung). Dem Patienten kann die Zustimmungserklärung zur Abtretung schon bei der Terminvereinbarung für die eigentliche Behandlung vorgelegt bzw. übersandt werden. Das sollte dokumentiert werden, weil der Patient dann nicht behaupten kann, überrascht worden zu sein.

     

    • 2. Über den Umstand, dass der Patient gegebenenfalls Kosten persönlich tragen muss, mit deren Erstattung er nicht rechnen kann, ist wirtschaftlich aufzuklären.

     

    • 3. Die Zustimmungserklärung darf nicht in Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen unterzeichnet werden, die die freie Willensentscheidung des Patienten beeinflussen können. Es sollte immer darauf bestanden werden, dass dies gesondert geschieht. Dieser Umstand sollte beweiskräftig dokumentiert werden.

     

    • 4. Zwar ist streitig, ob Abtretungen der hier behandelten Art den Regelungen des BDSG unterfallen. Hierauf sollte sich der Freiberufler jedoch nicht einlassen und grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung im Sinne des § 4a BDSG in hervorgehobener Form (Fettdruck) einholen.

     

    • 5. Die Zustimmung zur Abtretung sollte stets in schriftlicher Form erfolgen.

     

    • 6. Dem Patienten sollte stets ein Doppel seiner Zustimmungserklärung überreicht werden.
     

    Musterformulierung / Zustimmungserklärung

    Hiermit erkläre ich, ... (Patient) ausdrücklich:

     

    Ich stimme der Weitergabe der zwecks Abrechnung und Geltendmachung der Honoraransprüche des ... (Arzt/Praxis) erforderlichen Daten und Informationen, insbesondere auch der personenbezogenen Daten und Informationen aus der Patientenkarte an die ... (Inkassostelle) zu (betroffen sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, Behandlungsdokumentation, Laborrechnungen, Formulare). Soweit die Forderung an die ... (Inkassostelle) zur Forderungsbeitreibung und möglicherweise klageweisen Geltendmachung abgetreten werden soll, stimme ich der Abtretung ebenfalls zu. Forderungsinhaber wird dann die genannte Inkassostelle. Der behandelnde Arzt wird insoweit von seiner Schweigepflicht im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach § 402 BGB entbunden.

     

    Ich wurde über Folgendes informiert: Für den Fall der Abtretung zieht die ... (Inkassostelle) die Forderung im eigenen Namen ein. Die für die Geltendmachung und Einziehung erforderlichen personenbezogenen Daten und weiteren Informationen werden bei der ... (Inkassostelle) gespeichert. Diese Erklärung soll zugleich als Benachrichtigung im Sinne des § 33 BDSG gelten. Mir ist bekannt und bewusst, dass es aufgrund der Abtretung in einem späteren Prozess notwendig sein könnte, gegenüber einem außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorzubringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Krankengeschichte und der Behandlung zu offenbaren.

     

    Ich wurde darüber belehrt, dass bei Auseinandersetzungen über die Berechtigung der Honorarforderung der ... (Arzt) als Zeuge gehört werden kann. Ich entbinde ihn insoweit von seiner ärztlichen Schweigepflicht, soweit es für die Geltendmachung und Einziehung der Forderung erforderlich ist.

     

    Die vorliegende Zustimmungserklärung soll auch für künftige Behandlungen gelten. Ich wurde darüber belehrt, dass ich die Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen kann.

     

    Ort, Datum, Unterschrift

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 43 | ID 42531087