· Fachbeitrag · Allgemeine Geschäftsbedingungen
Keine Kontoführungsgebühr für das Darlehenskonto
Bestimmungen in AGB eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH 7.6.11, XI ZR 388/10, Abruf-Nr. 112046). |
Sachverhalt
Ein Verbraucherschutzverband nimmt als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG ein Kreditinstitut auf Unterlassung der Verwendung einer AGB in Anspruch. Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren AGB für Darlehensverträge eine Klausel, durch die sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt. Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen - nicht die Erhebung von Kontoführungsgebühren im Allgemeinen, sondern nur im Rahmen von Darlehensverträgen betreffenden - Klausel. Dass es sich um AGB handelt, steht nicht ernsthaft in Frage. Der Annahme des OLG, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß §307 Abs. 3 S.1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, folgt der BGH jedoch nicht.
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