· Fachbeitrag · Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kostenlos: Unterrichtung über Nichteinlösung von Einzugsermächtigungslastschriften
Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift sind auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts unwirksam (BGH 22.5.12, XI ZR 209/11, Abruf-Nr. 121931). |
Sachverhalt
Das beklagte Kreditinstitut hatte in seinen AGB geregelt: „Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird das Kreditinstitut den Kunden unverzüglich unterrichten … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet das Kreditinstitut das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.“ Der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands hat das LG stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Der BGH ist dem LG zum Nachteil des Kreditinstituts gefolgt.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH ist der Auffassung, dass es sich bei der Klausel nicht um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung des Kreditinstituts handelt. Vielmehr handelt es sich um eine nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede (so schon BGH NJW 01, 1419).
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