· Fachbeitrag · Anfechtung
BGH zeigt Mittel gegen Verzögerungstaktik
(BGH 8.12.11, IX ZR 33/11, Abruf-Nr. 120259) |
Sachverhalt
Der Schuldner war Vorstandsvorsitzender der klagenden Genossenschaft. Die Klägerin und der Schuldner schlossen einen Vertrag zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses gegen Zahlung von über 500.000 EUR als Abfindung und Übergangsgeld. Mit ihrer im Juli 2004 zugestellten Klage nahm die Klägerin den Schuldner im Vorprozess auf Rückzahlung dieses Betrags in Anspruch.
Im Jahr 2004 waren die Beklagte (Ehefrau des Schuldners) und der Schuldner jeweils hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom Juli 2004 vereinbarten die Eheleute, dass der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners auf die Beklagte übertragen werden solle. Mit gesonderter notarieller Urkunde vom selben Tag trafen beide eine Vereinbarung über ihren Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Demnach sollten im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs das o.g. Grundstück sowie nicht näher bezeichnete Kontoguthaben bei deutschen Banken dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet werden. Ebenfalls sollten nicht näher bezeichnete Geschäftsanteile, Geschäftsbeziehungen und Gewinnerwartungen aus den geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners in Spanien sowie dessen Guthaben bei spanischen Banken dem Anfangsvermögen des Schuldners zugerechnet werden. Bislang ist die Ehe nicht geschieden.
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