· Fachbeitrag · Anlagerecht
Bevollmächtigter muss Anspruch aus allen Gesichtspunkten prüfen
| Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen. |
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH (22.10.13, XI ZR 42/12, Abruf-Nr. 133601) und ist Aufruf an den Bevollmächtigten des Anlegers, Ersatzansprüche gegen den Berater stets aus allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Er darf sich nicht darauf beschränken, den ersten - vermeintlichen - Fehler zu verfolgen und darauf zu hoffen, damit Erfolg zu haben. Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann. Der vom Anleger im Schadenersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet.