· Fachbeitrag · Anwaltliche Vergütung
Das europäische Transparenzgebot gilt auch für das Zeithonorar von Rechtsanwälten
| Eine Vergütung nach dem RVG ist für den Rechtsanwalt kaum mehr auskömmlich. Das Bemühen geht deshalb dahin, für möglichst viele Mandate eine Honorarvereinbarung zu treffen. Der EuGH (12.1.23, C-395/21, Abruf-Nr. 234673 ) hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob entsprechende Honorarvereinbarungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unterfallen und welche Folgen sich daraus ergeben können. |
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall aus Litauen wurde auf der Grundlage eines nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertrags eine Honorarvereinbarung für die Beratung und/oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen in mehreren Fällen mit 100 EUR/Stunde geschlossen. Der Auftraggeber, ein Verbraucher, leistete einen Vorschuss in Höhe von 5.600 EUR. Letztlich wurden aber 12.900 EUR nebst Auslagen berechnet. Dies wollte der Verbraucher nicht bezahlen. Auch wenn der Fall in Litauen spielt, gelten die Rechtsgrundsätze des EuGH gleichermaßen in Deutschland.
Das vorlegende Gericht erstrebte eine Klarstellung des EuGH, ob die genannte Richtlinie auf solche Vereinbarungen Anwendung findet und ob die getroffene Honorarvereinbarung hinreichend transparent war, um dem Vorwurf der Missbräuchlichkeit nach der Richtlinie entzogen zu sein. Die Bedenken leitete das Gericht daraus her, dass der Durchschnittsverbraucher nicht in der Lage sei, die wirtschaftlichen Folgen der Klausel zu erfassen, also zu sehen, welche Gesamtbelastung ihn treffen kann.
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